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   BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20   

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https://dejure.org/2020,42742
BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20 (https://dejure.org/2020,42742)
BayObLG, Entscheidung vom 28.09.2020 - 204 VAs 286/20 (https://dejure.org/2020,42742)
BayObLG, Entscheidung vom 28. September 2020 - 204 VAs 286/20 (https://dejure.org/2020,42742)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVollstrO § 44b Abs. 1, Abs. 2; StGB § 64, § 67; EGGVG § 23 Abs. 1, Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 1; StPO § 454b Abs. 2 S. 2
    Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe aus verschiedenen Urteilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Bei der Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 44b Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 StVollstrO ist der Vorwegvollzug der Strafe dann gerechtfertigt, wenn der Verurteilte nach einer erfolgreichen Behandlung gemäß § 64 StGB unmittelbar in die Freiheit entlassen werden ...

  • rechtsportal.de

    Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 44b Abs. 1 StVollstrO Begrenzung der flexiblen Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge Auswirkung von massivem Bewährungsversagen auf Vollzug von Restfreiheitsstrafen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2021, 263 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20
    Das Ziel einer Entlassung in die Freiheit nach erfolgtem Maßregelvollzug entspricht auch dem verfassungsrechtlichen fundierten Resozialisierungsauftrag (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2012, 1784, juris Rn. 55).

    Aus diesem und aus der Pflicht, den Maßregelvollzug wegen des damit verbundenen Sonderopfers in besonderer Weise freiheitsorientiert und therapiegerichtet anzulegen (vgl. BVerfGE 128, 326, 374 f. = NJW 2011, 1931, juris Rn. 101), folgt, dass nur gewichtige Gründe es rechtfertigen können, im Maßregelvollzug erzielte Therapieerfolge durch eine anschließende Strafvollstreckung zu gefährden (vgl. BVerfG NJW 2012, 1784, juris Rn. 62; so auch für die Unterbringung nach § 64 StGB BGH StV 2012, 723, juris Rn. 3 und 7).

    Die Aussicht auf Wiedererlangung der Freiheit mit Bewährungsmöglichkeit wird als grundlegend für einen therapeutischen Erfolg angesehen, eine nachfolgende Strafvollstreckung einer nicht miterledigten, verfahrensfremden Freiheitsstrafe dagegen durchweg als für den Behandlungserfolg überaus nachteilig beurteilt (BVerfG NJW 2012, 1784, juris Rn. 62; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2005, 324, juris Rn. 11; Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO, a.a.O., § 44b Rn. 2; Röttle/Wagner, a.a.O., Rn. 361).

  • BGH, 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11

    Strafvollstreckung: Vorwegvollzug von Strafresten nach Bewährungswiderruf

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20
    Dies steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm, wonach die Erwägung der Vollstreckungsbehörde, die verhängten Reststrafen aus früheren Verurteilungen vor dem Beginn des Maßregelvollzugs zu vollstrecken, im Hinblick darauf, dass es sich bei den Strafresten um widerrufene Strafreste handelt, die regelmäßig vorweg zu vollstrecken sind (vgl. BGHSt 57, 155 = NJW 2012, 1016, juris Rn. 12), sachgerecht sei und durch eine so bestimmte Vollstreckungsreihenfolge es möglich sei, ohne Bemühung des unwägbaren Gnadenverfahrens nach einem erfolgreichen Abschluss der Behandlung in der Unterbringung sämtliche dann offenen Strafreste entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Bewährung auszusetzen und dadurch zu verhindern, dass der Behandlungserfolg durch einen anschließenden Strafvollzug wieder gefährdet wird (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 2.2.2017 - III-1 VAs 156/16, juris Rn. 12 f. und vom 22.2.2018 - III-1 VAs 120/17, juris Rn. 12 f.).

    Diesbezüglich besteht grundsätzlich ein erhöhtes Vollstreckungsinteresse, da der erfolgte Widerruf zeitnah und unmittelbar eine für die verurteilte Person spürbare Wirkung entfalten soll und anderenfalls die mit dem Bewährungswiderruf vorrangig verfolgte negative spezialpräventive Zielsetzung leerlaufen würde (BeckOK StVollstrO/Weyde, a.a.O. § 36 Rn. 20, und BeckOK StVollstrO/Wittmann, a.a.O., § 43 Rn. 10 - im Anschluss an BGH, NJW 2012, 1016 -).

  • OLG Nürnberg, 04.09.1989 - VAs 531/89
    Auszug aus BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20
    § 44b Abs. 1 Satz 1 StVollstrO regelt, wie das der Vollstreckungsbehörde eingeräumte Ermessen auszuüben ist (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 324, juris Rn. 7; OLG Hamm, NJW 1999, 535, juris Rn. 14; OLG Nürnberg NStZ 1990, 152, juris Rn. 14).

    Gerechtfertigt ist der Vorwegvollzug der Strafe somit, wenn der Verurteilte nach einer erfolgreichen Behandlung gemäß § 64 StGB unmittelbar in die Freiheit entlassen werden kann, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH NJW 1986, 143 juris Rn. 9; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 324 juris Rn. 11; OLG Stuttgart NStZ 1989, 344; OLG Nürnberg NStZ 1990, 152; StraFo 2013, 36 juris Rn. 11; BT-Drucks. 16/1110, S. 11, 14; so auch - zu § 63 StGB - OLG Hamm, NStZ 1999, 535 juris Rn. 15 m.w.N.; BeckOK StVollstrO/Wittmann, 6. Ed. 15.6.2020, § 44b Rn. 4).

  • OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 VAs 60/18

    Änderung der Vollstreckungsreihenfolge bei mehreren Freiheitsstrafen wegen

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20
    Ein Absehen vom vollständigen Vorwegvollzug widerrufener Strafreste kommt deshalb nur in geeigneten Einzelfällen in Betracht, wenn konkrete Umstände vorliegen, hinter denen auch das erhöhte Vollstreckungsinteresse zurückzustehen hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.1.2019 - 2 VAs 60/18, juris Rn. 23; BeckOK StVollstrO/Wittmann, a.a.O., § 43 Rn. 9 und Rn. 10).
  • OLG Hamm, 02.02.2017 - 1 VAs 156/16

    Vorwegvollzug anderweitiger Freiheitsstrafen vor einer Unterbringung gemäß § 64

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20
    Dies steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm, wonach die Erwägung der Vollstreckungsbehörde, die verhängten Reststrafen aus früheren Verurteilungen vor dem Beginn des Maßregelvollzugs zu vollstrecken, im Hinblick darauf, dass es sich bei den Strafresten um widerrufene Strafreste handelt, die regelmäßig vorweg zu vollstrecken sind (vgl. BGHSt 57, 155 = NJW 2012, 1016, juris Rn. 12), sachgerecht sei und durch eine so bestimmte Vollstreckungsreihenfolge es möglich sei, ohne Bemühung des unwägbaren Gnadenverfahrens nach einem erfolgreichen Abschluss der Behandlung in der Unterbringung sämtliche dann offenen Strafreste entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Bewährung auszusetzen und dadurch zu verhindern, dass der Behandlungserfolg durch einen anschließenden Strafvollzug wieder gefährdet wird (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 2.2.2017 - III-1 VAs 156/16, juris Rn. 12 f. und vom 22.2.2018 - III-1 VAs 120/17, juris Rn. 12 f.).
  • OLG Hamm, 22.02.2018 - 1 VAs 120/17

    Zulässigkeit der Vollstreckung einer nach Bewährungswiderruf zu vollstreckenden

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20
    Dies steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm, wonach die Erwägung der Vollstreckungsbehörde, die verhängten Reststrafen aus früheren Verurteilungen vor dem Beginn des Maßregelvollzugs zu vollstrecken, im Hinblick darauf, dass es sich bei den Strafresten um widerrufene Strafreste handelt, die regelmäßig vorweg zu vollstrecken sind (vgl. BGHSt 57, 155 = NJW 2012, 1016, juris Rn. 12), sachgerecht sei und durch eine so bestimmte Vollstreckungsreihenfolge es möglich sei, ohne Bemühung des unwägbaren Gnadenverfahrens nach einem erfolgreichen Abschluss der Behandlung in der Unterbringung sämtliche dann offenen Strafreste entsprechend den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Bewährung auszusetzen und dadurch zu verhindern, dass der Behandlungserfolg durch einen anschließenden Strafvollzug wieder gefährdet wird (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 2.2.2017 - III-1 VAs 156/16, juris Rn. 12 f. und vom 22.2.2018 - III-1 VAs 120/17, juris Rn. 12 f.).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20
    Aus diesem und aus der Pflicht, den Maßregelvollzug wegen des damit verbundenen Sonderopfers in besonderer Weise freiheitsorientiert und therapiegerichtet anzulegen (vgl. BVerfGE 128, 326, 374 f. = NJW 2011, 1931, juris Rn. 101), folgt, dass nur gewichtige Gründe es rechtfertigen können, im Maßregelvollzug erzielte Therapieerfolge durch eine anschließende Strafvollstreckung zu gefährden (vgl. BVerfG NJW 2012, 1784, juris Rn. 62; so auch für die Unterbringung nach § 64 StGB BGH StV 2012, 723, juris Rn. 3 und 7).
  • BGH, 08.01.2008 - 1 StR 644/07

    Vorwegvollzug der Maßregel nach neuem Recht (Geltung in der Revision;

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20
    Im Anwendungsbereich des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB darf somit nur dann, wenn aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls eine andere Entscheidung eher die Erreichung eines Therapieerfolges erwarten lässt, namentlich bei aktuell dringender Therapiebedürftigkeit des Betreffenden (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 371, juris Rn. 4; StV 2012, 723 juris Rn. 3; BT-Drucks. 16/1110, S. 14), von einer solchen Anordnung abgesehen werden (BGH, NStZ-RR 2008, 142, juris Rn. 4; NStZ-RR 2008, 182, juris Rn. 5; StV 2012, 723 juris Rn. 3).
  • BGH, 08.08.1985 - 2 ARs 223/85

    Verteidigerausschluß wegen Beteiligung an der Tat; Erforderlicher Grad des

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20
    Gerechtfertigt ist der Vorwegvollzug der Strafe somit, wenn der Verurteilte nach einer erfolgreichen Behandlung gemäß § 64 StGB unmittelbar in die Freiheit entlassen werden kann, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH NJW 1986, 143 juris Rn. 9; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 324 juris Rn. 11; OLG Stuttgart NStZ 1989, 344; OLG Nürnberg NStZ 1990, 152; StraFo 2013, 36 juris Rn. 11; BT-Drucks. 16/1110, S. 11, 14; so auch - zu § 63 StGB - OLG Hamm, NStZ 1999, 535 juris Rn. 15 m.w.N.; BeckOK StVollstrO/Wittmann, 6. Ed. 15.6.2020, § 44b Rn. 4).
  • BGH, 09.08.2007 - 4 StR 283/07

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete

    Auszug aus BayObLG, 28.09.2020 - 204 VAs 286/20
    Im Anwendungsbereich des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB darf somit nur dann, wenn aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls eine andere Entscheidung eher die Erreichung eines Therapieerfolges erwarten lässt, namentlich bei aktuell dringender Therapiebedürftigkeit des Betreffenden (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 371, juris Rn. 4; StV 2012, 723 juris Rn. 3; BT-Drucks. 16/1110, S. 14), von einer solchen Anordnung abgesehen werden (BGH, NStZ-RR 2008, 142, juris Rn. 4; NStZ-RR 2008, 182, juris Rn. 5; StV 2012, 723 juris Rn. 3).
  • OLG Dresden, 01.06.2012 - 2 VAs 8/12

    Zusammentreffen einer Maßregelvollstreckung gemäß § 64 StGB mit widerrufenen

  • OLG Nürnberg, 27.10.2014 - 1 VAs 9/14

    Vollstreckungsreihenfolge bei Zusammentreffen der Vollstreckung von

  • OLG Nürnberg, 22.11.2012 - 2 Ws 460/12

    Strafvollstreckung: Anrechnung der Dauer der Unterbringung in einer

  • OLG Hamm, 08.04.1999 - 1 VAs 120/98

    Vollstreckungsreihenfolge: Vorwegvollzug einer Freiheitsstrafe vor einer

  • OLG Hamburg, 10.11.1995 - 2 VAs 11/95
  • OLG Stuttgart, 10.04.1989 - 4 VAs 5/89
  • OLG Koblenz, 26.03.2014 - 2 VAs 7/14
  • OLG Koblenz, 26.03.2014 - 2 VAs 8/14
  • BayObLG, 18.09.2023 - 204 VAs 281/23

    Vollstreckungsreihenfolge bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafe mit

    Ausgehend von den genannten Gesichtspunkten hat die Vollstreckungsbehörde im Rahmen der Ermessensentscheidung eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um die Frage, wodurch der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird, beantworten zu können (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschlüsse vom 20.01.2020 - 204 VAs 2104/19, vom 28.09.2020 - 204 VAs 286/20, nicht veröffentlicht).
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